Bewilligungsverfahren Hunde

Der Regierungsrat hat am 17. September 2013 die Verordnung zum Kantonalen Tierschutz- und Tierseuchengesetz (Veterinärverordnung, IX D/633/2) verabschiedet. Die Verordnung trat am 1. Januar 2014 in Kraft.

 

Bewilligungspflichtige Hunderassen

Mit der Veterinärverordnung gelten die Hunde von zwölf Rassen sowie deren Mischlinge als solche mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (Art. 19 Abs. 1 VetV).


Bewilligungspflichtige Hunderassen 

(Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial) 

 

Die Haltung von Hunde(n) folgender Rassen ist bewilligungspflichtig:

a. American Staffordshire Terrier*
b. American Pit Bull Terrier*
c. Bull Terrier*
d. Staffordshire Bull Terrier* 
e. Rottweiler*
f. Dobermann*
g. Hovawart
h. Dogo Argentino
i. Cane Corso
j. Rhodesian Ridgeback
k. Deutscher Schäferhund
l. Belgischer Schäferhund
m. Mischlinge der Rassen der Buchstaben a bis l

  

*Halter von Hunden der Rassen gemäss Buchstabe a bis f sowie deren Mischlinge (Buchstabe m) müssen einen Nachweis über Kenntnisse und Fähigkeiten betreffend die Haltung von Hunden und den Umgang mit ihnen (Art. 23a VetV) innert eines Jahres nach Erwerb des Hundes erlangen und eine anerkannte Prüfung über Gehorsam und Führigkeit (Art. 24ff. VetV) bestehen.

 

Weitere Infos, Merkblätter sowie die Formulare für die entsprechenden Gesuche finden Sie unter folgendem Link:

 

https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dvs/alt/tiere/hundewesen/Seiten/default.aspx


Prüfung über Gehorsam und Führigkeit (Art. 23a VetV)

Als Nachweis über Kenntnisse und Fähigkeiten betreffend der Haltung von Hunden und den Umgang mit ihnen werden laut Art. 23 a VetV:

 

a) ein eidgenössischer Sachkundenachweis oder

b) das Bestehen des kantonalen Ausbildungslehrgangs (KAL 1)

 

anerkannt. Nach Art. 23a Abs. 2 VetV ist bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential der Nachweis gemäss Absatz 1 mit jedem Hund zu erbringen.

 

Die Prüfung über Gehorsam und Führigkeit muss bis spätestens zum Abschluss des 24. Lebensmonates des Hundes erfolgreich bestanden sein. Ist dies im Falle einer Übernahme eines älteren Hundes (älter als ein Jahr) nicht möglich, dass ist die Prüfung innert einem Jahr nach Übernahme des Hundes erfolgreich zu absolvieren. Anerkannt werden die folgenden Prüfungen über Gehorsam und Führigkeit:

 

  • Nationales Hundehalterbrevet (NHB)
  • Begleithund (BH)
  • Vielseitigkeitsprüfung für Gebrauchshunde (VPG)
  • Sanitätshunde (SanH)
  • Schutzhundeausbildung (SchH)
  • International anerkannte (Schutz-)Hundeausbildung (Mondioring)
  • Gehorsamkeitsprüfung (Obedience)ˆ
  • Lawinenhund (LawH)
  • Katastrophenhund (KH)
  • Wasserarbeitshund ( WAH)
  • andere vom Kantonstierarzt/in als gleichwertige anerkannte Prüfungen

 

Das entsprechende Merkblatt des ALT (Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden) finden Sie nachstehend:

 

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GL_Merkblatt bewilligungspflichtige Hund
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