Du hast ein Tier gefunden? hier findest du Informationen über das weitere Vorgehen.
Ist das gefundene Tier krank oder verletzt, wenden Sie sich bitte umgehend beim nächsten Tierarzt. (Siehe auch Rubrik Notfall)
Fund immer auf der Schweizer Tiermeldezentrale melden:
Schweizerische Tiermeldezentrale
0848 357 358
und an einen der folgenden Stellen:
Polizeistützpunkt Glarus, Spielhof 12, 055 645 66 66
Hunde
gefundene Hunde können einer Polizeistation im Kanton (kein Notfall)
oder Jeanette Beer, 078 751 52 66 gemeldet werden.
Katzen
gefundene Katzen können dem Tierschutzverein Glarus, 055 645 20 55 mitgeteilt werden.
Chip prüfen bei zutraulichen Katzen:
Leihen Sie sich ein Chip-Lesegerät beim Tierschutzverein Glarus aus.
Wir können anhand der abgelesenen Nummer, den Eigentümer kontaktieren.
Chip prüfen bei nicht zutraulichen Katzen:
Fangen Sie die Katze mit einer Katzenfalle ein und bringen diese zum Tierarzt (vorher anmelden). Dieser kann prüfen, ob das Haustier einen Chip trägt.
Katzen einfangen:
Für das Einfangen von Katzen stellt der Tierschutzverein Ihnen gerne Lebendfallen zur Verfügung.
Andere Haustiere: z.B. Nagetiere, Reptilien, Amphibien, Vögel, etc.:
Bitte erkundigen Sie sich selber im Internet und über Facebook über allfällige Auffang-Plätze.
Beim einfangen und unterbringen solcher Tiere sind wir auf Ihre aktive Mithilfe angewiesen.
Der Tierschutzverein kann ev. bei der Abklärung und/oder der Vermittlung an ein neuen Zuhause helfen. Senden Sie uns dazu bitte Ihre Fund-Meldung und wir leiten diese an unseren privaten Helfer weiter.
Andere Tiere einfangen:
Bitte kontaktiere die Polizei und/oder den Wildhüter.
Rechtliche Grundlagen:
Meldestelle Kanton Glarus
Wann geht ein von mir gefundenes Tier in meinen Eigentum über?
Gemäss Gesetz geht ein Fundtier nach zwei Monaten ins Eigentum des Finders über. Vorausgesetzt, der Finder hat die gesetzlichen Pflichten erfüllt:
Er muss den Fund der kantonalen Fundmeldestelle melden (Art. 720a Abs. 1 und 2 ZGB).
Wer diesen Finderpflichten nachkommt, erwirbt das Tier zu Eigentum, wenn innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntmachung oder Anzeige der Eigentümer nicht festgestellt werden kann.
Diese kurze Zweimonatsfrist gilt nur bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden (Art. 722 Abs. 1bis ZGB).
Für den Erwerb des Eigentums am gefundenen Tier gelten also zwei Bedingungen:
Es kann nun aber vorkommen, dass ein Finder, der ein Tier in seiner Obhut behält, den eingepflanzten Chip nicht überprüfen lässt; dadurch wird die Rückführung des Tiers verunmöglicht oder zumindest erschwert.
Ein Finder, der ein gechiptes Tier ohne Überprüfung des Chips in seinem Besitz hält, kann sich folglich wohl nicht auf den Tatbestand des Eigentumserwerbs des Tieres nach Art. 722 ZGB berufen. Die zweite Bedingung für den Eigentumserwerb (der Ablauf der gesetzlichen Frist) könnte in diesem Fall als nicht erfüllt betrachtet werden: Der ursprüngliche Eigentümer könnte etwa die Ansicht vertreten, das Eigentum an einem gechipten Tier sei auch nach Ablauf der zwei Monate nicht an den Finder übergegangen, da der wahre Eigentümer des Tiers durch Überprüfung des Chips hätte festgestellt werden können. Für juristische Auskünfte wenden Sie sich an die Stiftung „Tier im Recht“ TiR.
Stiftung Fledermausschutz
Thomas Ortega (Fledermausschutz-Beauftragter des Kt. GL)
Rufistrasse 19
8762 Schwanden
079 330 60 60
055 640 39 90
https://fledermausschutz.ch/kantone
Schweizerische Vogelwarte Sempach
041 462 97 00
041 462 99 99 (Wochenende + Feiertage)
BirdLife Glarnerland
055 640 99 82
https://www.birdlife-glarnerland.ch/
Naturzentrum Glarnerland
055 622 21 82
info@naturzentrumglarnerland.ch
Hinweise: