Tiere gefunden

Du hast ein Tier gefunden? hier findest du Informationen über das weitere Vorgehen.

 

Haustier

Ist das gefundene Tier krank oder verletzt, wenden Sie sich bitte umgehend beim nächsten Tierarzt. (Siehe auch Rubrik Notfall)

 

Fund immer auf der Schweizer Tiermeldezentrale melden:

Schweizerische Tiermeldezentrale

0848 357 358

www.stmz.ch

 

und an einen der folgenden Stellen: 

Polizeistützpunkt Glarus, Spielhof 12, 055 645 66 66

 

Hunde

gefundene Hunde können einer Polizeistation im Kanton (kein Notfall)

oder Jeanette Beer, 078 751 52 66 gemeldet werden. 

 

Katzen

gefundene Katzen können dem Tierschutzverein Glarus, 055 645 20 55 mitgeteilt werden. 

 

Chip prüfen bei zutraulichen Katzen:

Leihen Sie sich ein Chip-Lesegerät beim Tierschutzverein Glarus aus. 

Wir können anhand der abgelesenen Nummer, den Eigentümer kontaktieren.

 

Chip prüfen bei nicht zutraulichen Katzen:

Fangen Sie die Katze mit einer Katzenfalle ein und bringen diese zum Tierarzt (vorher anmelden). Dieser kann prüfen, ob das Haustier einen Chip trägt.

 

Katzen einfangen:

Für das Einfangen von Katzen stellt der Tierschutzverein Ihnen gerne Lebendfallen zur Verfügung.

 

Andere Haustiere: z.B. Nagetiere,  Reptilien, Amphibien, Vögel, etc.:

Bitte erkundigen Sie sich selber im Internet und über Facebook über allfällige Auffang-Plätze.

Beim einfangen und unterbringen solcher Tiere sind wir auf Ihre aktive Mithilfe angewiesen. 

Der Tierschutzverein kann ev. bei der Abklärung und/oder der Vermittlung  an ein neuen Zuhause helfen. Senden Sie uns dazu bitte Ihre Fund-Meldung und wir leiten diese an unseren privaten Helfer weiter. 

 

Andere Tiere einfangen:

Bitte kontaktiere die Polizei und/oder den Wildhüter

 

Rechtliche Grundlagen:

  • Als Finder sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, das zugelaufene oder gefundene Tier bei einer offiziellen Meldestellen zu melden und das Tier nach einem Micro-Chip zu prüfen.
  • Nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 2 Monaten gehen Haustiere in Ihren Besitz über.
  • Die Frist beginnt an jenem Tag zu laufen, an welchem das Tier bei der zuständigen Stelle gemeldet wurde.

Meldestelle Kanton Glarus

  1. Kantonpolizei, Glarus - Tel. 055 645 66 66
  2. und Fundmeldung auf www.stmz.ch

 

Wann geht ein von mir gefundenes Tier in meinen Eigentum über?

Gemäss Gesetz geht ein Fundtier nach zwei Monaten ins Eigentum des Finders über. Vorausgesetzt, der Finder hat die gesetzlichen Pflichten erfüllt:

Er muss den Fund der kantonalen Fundmeldestelle melden (Art. 720a Abs. 1 und 2 ZGB).

Wer diesen Finderpflichten nachkommt, erwirbt das Tier zu Eigentum, wenn innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntmachung oder Anzeige der Eigentümer nicht festgestellt werden kann.

Diese kurze Zweimonatsfrist gilt nur bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden (Art. 722 Abs. 1bis ZGB).

 

Für den Erwerb des Eigentums am gefundenen Tier gelten also zwei Bedingungen:

  1. muss der Finder seinen Finderpflichten (d.h. Meldepflichten) nachkommen
  2. gilt der Ablauf der gesetzlichen Frist, innerhalb derer sich der ursprüngliche Eigentümer nicht hat feststellen lassen.

Es kann nun aber vorkommen, dass ein Finder, der ein Tier in seiner Obhut behält, den eingepflanzten Chip nicht überprüfen lässt; dadurch wird die Rückführung des Tiers verunmöglicht oder zumindest erschwert.

Ein Finder, der ein gechiptes Tier ohne Überprüfung des Chips in seinem Besitz hält, kann sich folglich wohl nicht auf den Tatbestand des Eigentumserwerbs des Tieres nach Art. 722 ZGB berufen. Die zweite Bedingung für den Eigentumserwerb (der Ablauf der gesetzlichen Frist) könnte in diesem Fall als nicht erfüllt betrachtet werden: Der ursprüngliche Eigentümer könnte etwa die Ansicht vertreten, das Eigentum an einem gechipten Tier sei auch nach Ablauf der zwei Monate nicht an den Finder übergegangen, da der wahre Eigentümer des Tiers durch Überprüfung des Chips hätte festgestellt werden können. Für juristische Auskünfte wenden Sie sich an die Stiftung „Tier im Recht“ TiR.


Igel

  • Igel warmhalten und schnellstmöglich Igelhilfe kontaktieren.
  • Nur frisches Wasser zum Trinken anbieten
  • Bitte auf keinen Fall Kuh-Milch geben. Igel vertragen die Laktose nicht, bekommen Durchfall und können an Dehydierung zugrunde gehen.

Fledermaus

Stiftung Fledermausschutz

Thomas Ortega (Fledermausschutz-Beauftragter des Kt. GL)

Rufistrasse 19

8762 Schwanden

079 330 60 60

055 640 39 90

ortega.kanti@gmx.ch

https://fledermausschutz.ch/kantone

 


Eichhörnchen

Eichhörnchenstation

5632 Buttwil

 

056 664 68 84

079 465 16 94

https://www.eichhoernchenstation.ch/

 


Vogel

Schweizerische Vogelwarte Sempach

041 462 97 00

041 462 99 99 (Wochenende + Feiertage)

https://www.vogelwarte.ch/

 

BirdLife Glarnerland

055 640 99 82

info@birdlife-glarnerland.ch

https://www.birdlife-glarnerland.ch/

 

Naturzentrum Glarnerland

055 622 21 82

info@naturzentrumglarnerland.ch

 

Hinweise:

  • Eine goldene Regel lautet: Lassen Sie gesunde Jungvögel dort, wo sie sind! In den seltensten Fällen sind sie wirklich verlassen. 
  • Viele Jungvögel hüpfen aus dem Nest, bevor sie richtig fliegen können. Sie verstecken sich in der Nähe und warten auf Futter. Ein Jungvogel hat die besten Überlebenschancen, wenn er von den Altvögeln gefüttert und betreut wird.
  • Beobachten Sie den Vogel aus möglichst grosser Entfernung.  Wenn ihm keine Gefahren drohen, lassen sie ihn am besten  am Ort. Falls der Jungvogel auf einer Strasse ist, setzten Sie ihn auf eine Hecke oder auf einen Baum.
  • Nur wenn er mehr als eine Stunde nicht gefüttert wird, bedarf er Hilfe. Bringen Sie ihn dann zu einer Vogelstation.
  • Zeigt der Vogel hingegen Verletzungen, kontaktieren Sie eine Vogelstation und den Tierarzt.
  • Beachten Sie, dass die Pflege und Aufzucht von Singvögeln nicht einfach und sehr zeitaufwändig ist.