In diesem Gesetz bedeuten:
a.
Würde: Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird;
b.
Wohlergehen: Wohlergehen der Tiere ist namentlich gegeben, wenn:
c.
Tierversuch: jede Massnahme, bei der lebende Tiere verwendet werden mit dem Ziel:
Diese Verordnung regelt: Wirbeltiere, Kopffüsser (Cephalopoda) und Panzerkrebse (Reptantia)
Links:
2. Kapitel: Tierhaltung und Umgang mit Tieren
3. Kapitel: Haustiere - Allgemeine Bestimmungen
4. Kapitel: Wildtiere
5. Kapitel: Gewerbsmässiger Umgang mit Tieren
Anhang 1: Mindestanforderungen für das Halten von Haustieren
Anhang 2: Mindestanforderungen für das Halten von Wildtieren